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Als Gewerbetreibender oder Freiberufler besteht Ihr Hauptinteresse darin aus den Verpflichtungen herauszukommen.
Um eine Anpassung an Ihre wirtschaftliche/ finanzielle Lage durchzusetzen, muss die Firma saniert oder vollständig abgewickelt werden.
Das Ziel der Beratung ist es, wie Sie möglichst leicht aus der Finanznot herauskommen und neu beginnen können.
Ihr privates Eigentum wird, im Rahmen der Gesetze, bestmöglich vor einem Gläubigerzugriff geschützt.
Die Rechtsberatung umfasst folgende wichtige Probleme:
- Gläubigervergleich
- Fortsetzung Ihrer Tätigkeit als Unternehmer trotz Zahlungsunfähigkeit
- Fortsetzung Ihrer Tätigkeit als Unternehmer nach der Insolvenz
- richtiger Zeitpunkt für den Insolvenzantrag
- Vermeidung von Strafbarkeit
- Verhinderung und Aufdeckung von anfechtbaren Rechtsgeschäften
- Vermeidung der Haftung von Angehörigen
- Verhalten gegenüber dem Insolvenzverwalter und den Gerichten
a) Als Geschäftsführer einer GmbH oder sonstigen juristischen Person müssen Sie innerhalb einer Frist von drei Wochen Insolvenz anmelden, nachdem die Gesellschaft zahlungsunfähig geworden ist.
b) Sind Sie eine Privatperson/ Einzelkaufmann/Einzelunternehmer, besteht keine Insolvenzantragspflicht. Das heißt für Sie, Sie haben keine strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten, wenn Sie Ihren Gewerbebetrieb oder freiberufliche Tätigkeit einfach einstellen und abmelden.
Im Insolvenzverfahren kann eine selbständige Tätigkeit weiterhin ausgeübt oder neu begonnen werden.
a) Wird das Insolvenzverfahren über eine GmbH beantragt, ist eine Ablehnung mangels Masse möglich. Dann muss die GmbH –Geschäftsführer die Gesellschaft selbst abwickeln.
b) Beantragen Sie das Insolvenzverfahren hingegen als Privatperson, beispielsweise als Freiberufler oder als Gewerbetreibender, kann die Ablehnung durch einen „Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten“ verhindert werden.
Gerichts- und Treuhänder/Verwalterkosten fallen nicht an. Diese können in der Regel gestundet werden und müssten bestenfalls nach 6 Jahren zurückgezahlt werden. Oftmals entfallen jedoch auch diese Kosten, weil entweder das Nettoeinkommen nicht ausreichend, oder die Kosten in der Wohlverhaltensperiode eingetrieben werden.
Sie müssten lediglich die Rechtsanwaltskosten tragen (siehe Anwaltsgebühren)
Damit ein Schuldner nach einer Pfändung nicht gänzlich ohne Geld dasteht, hat der Gesetzgeber Pfändungsgrenzen eingeführt. Das heißt, das Einkommen des Schuldners unterhalb dieser Pfändungsgrenze darf nicht gepfändet werden.
Die Pfändungsgrenze liegt zurzeit bei 1030,- Euro Nettoeinkommen und erhöht sich je nach Einkommen und bestehenden Unterhaltspflichten.
Dieser Betrag muss Ihnen unter allen Umständen belassen werden. Wenn Sie mehr als 1030,- Euro verdienen, behalten Sie davon einen Teil und den übrigen Teil müssen Sie an den Insolvenzverwalter abgeben. Für die genaue Berechnung des pfändbaren Einkommens gibt es Pfändungstabellen.
Der Selbständige muss seine Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so stellen, als wäre er ein angemessenes Arbeitsverhältnis eingegangen.
Aufgrund der angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt läuft diese Vorschrift in der Regel ins Leere. Der Insolvenzverwalter ist zufrieden, wenn Sie sich einen Arbeitsplatz selbst erschaffen.
Die Insolvenzverwalter sind deshalb in der Regel mit dem zufrieden, was auf der Einnahme-Überschussrechnung als Ergebnis verbleibt. Davon beanspruchen Sie den pfändbaren Betrag, ähnlich wie bei Arbeitnehmern.
Ja, indem Sie das Verbraucherinsolvenzverfahren in anderen europäischen Ländern -wie z.B. in Frankreich oder England- durchführen. Deutsche Gerichte müssen diese Verfahren anerkennen.
Falls Ihr Girokonto bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Minus ist, wird die Bank Ihnen das Konto fristlos kündigen. Das gleiche gilt, wenn das Girokonto zwar im Haben ist Sie aber bei der gleichen Bank anderweitig verschuldet sind.
Nach einer fristlosen Kündigung stehen Sie möglicherweise ohne Geld und ohne Konto da.
Unser Rat: suchen Sie sich eine neue Bank und lassen Sie sich ein neues Konto geben.
Die Dispo- Schulden die Sie bisher auf Ihrem Konto hatten, überführen Sie ins Insolvenzverfahren und behandeln diese wie alle anderen Schulden.
Die Steuerschulden von Selbständigen sind besonders zu behandeln.
Bei Steuerschulden von Selbständigen muss der § 34c Gewerbeordnung (GewO) berücksichtigt werden. Übergibt das Finanzamt die Angelegenheit seiner Vollstreckungsstelle, wird diese automatisch ein Verfahren auf Entsagung der Gewerbeerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden einleiten.
Dann muss überlegt werden, ob das Gewerbe nicht auf sonstige Weise fortgesetzt werden kann.
Genauso handhaben es die Krankenkassen, welche die Sozialversicherungsbeiträge einziehen. Eine Bindung an der Abgabenordnung ist zwar nicht vorhanden, aber die Krankenkassen haben ihr Verhalten dementsprechend angepasst.
Die Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen von Arbeitnehmern stellt darüber hinaus auch einen Straftatbestand dar. Diese Schulden bekommt man in der Regel auch nicht über die Insolvenz gelöscht.
Verfügt der Ehegatte des Schuldners über ein geordnetes Einkommen oder Vermögen, stellt sich regelmäßig die Frage, ob der verdienende Ehegatte in irgendeiner Weise einstehen muss.
Für die Schulden des anderen muss der verdienende Ehegatte - unabhängig vom Güterstand - nie einstehen (es sei denn, er hat mit unterschrieben und dann ist eine Beratung unvermeidbar).
Es kann aber sein, dass der verdienende Ehegatte für die Kosten des Insolvenzverfahrens aufkommen muss, durchschnittlich ca. 3.000 €.
Eine Einstandspflicht besteht, wenn die Schulden während der Ehe entstanden sind und den Zweck hatten, den gemeinsamen Haushalt zu bestreiten.
Auch diese Schulden werde Sie über eine Insolvenz los. Es dauert jedoch 3 Jahre länger diese Schulden über die Insolvenz bereinigen zu können.
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